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   OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 136/15   

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OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 136/15 (https://dejure.org/2015,62176)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.12.2015 - 2 ME 136/15 (https://dejure.org/2015,62176)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 (https://dejure.org/2015,62176)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16

    Prognose; Schulaufhebung; Schülerzahlenprognose; Schulschließung

    Zur Aufhebung zweier Grundschulen (§ 106 Abs. 1 NSchG), insbesondere zu der Voraussetzung der Erstellung einer Schülerzahlenprognose gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO (Folgeverfahren im Nachgang zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -).

    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage der Antragsteller hatte zweitinstanzlich Erfolg (Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 - die Parallelentscheidung vom gleichen Tage - 2 ME 193/15 - ist in juris veröffentlicht).

    a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - hervorgehoben hat, ist die nach § 6 Abs. 1 SchOrgVO bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Prognose über die Schülerzahlen gerichtlich nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich.

    Die von dem Dritten erstellte Schülerzahlenprognose muss, wie bereits im Beschluss gleichen Rubrums von 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - hervorgehoben, aus sich heraus verständlich sein, d.h. aus ihr muss auch hervorgehen, auf welcher Datenbasis sie erstellt worden ist und warum bestimmte Werte nicht und andere gleichwohl in die Aufstellungen eingeflossen sind.

    Auch im Übrigen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren Rechten bzw. ein grober Planungsfehler (vgl. zum Überprüfungsmaßstab Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -, letzterer in juris veröffentlicht) nicht dargelegt.

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 193/15

    Prognose; Prognoseentscheidung; Schulaufhebung; Schülerzahlen; Schulschließung

    Die Antragsgegnerin muss sich angesichts dessen fragen lassen, warum sie im Parallelverfahren 2 ME 136/15 auf Seite 6 ihrer Beschwerdeerwiderung (Gerichtsakte, Bl. 266) in Abrede stellt, die Erkenntnisse aus den vom CIMA-Institut erarbeiteten Tabellen nicht an die Mandatsträger weitergeleitet zu haben.

    Der im Parallelverfahren 2 ME 136/15 mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 übermittelte beglaubigte Auszug aus dem Protokoll der Ratssitzung der Antragsgegnerin vom 26. November 2015 in dem es u.a. heißt,.

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Senat in dem von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 2 ME 136/15 erwähnten Verfahren der Schulschließung in M. (2 ME 233/15) lediglich auf der Grundlage des dortigen Beschwerdevorbringens mit der Frage zu befassen hatte, ob eine ordnungsgemäße Schülerzahlenprognose - erstellt worden ist und dort im Übrigen die Schülerzahlen für einen Zeitraum von zehn Jahren - ermittelt worden sind.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 3 M 175/20

    Gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei der Aufhebung eines Schulstandortes

    Gegen die Schließung einer Schule können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 - juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2003, a.a.O. Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 8 S 92.05 - juris Rn. 23 und 42; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - 7 N 91.2593 - juris Rn. 27), bspw. durch die Länge des Schulweges oder die Gegebenheiten in der neuen Schule (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - juris Rn. 8).

    Diese in der Rechtsprechung auch als "grobe Planungsfehler" bezeichneten Mängel im Rahmen der Abwägung (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015, a.a.O. Rn. 8) sind vorliegend aber nicht ersichtlich, soweit Beteiligungsrechte Dritter verletzt worden sein sollten.

    Wie bereits dargestellt, können auch Gegebenheiten in der neuen Schule eine mit der Aufhebung des Schulstandortes verbundene unzumutbare Beeinträchtigung der Schüler und Eltern bedingen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2019 - 2 LA 1668/17

    Aufhebung; Erziehungsberechtigte; Organisationsentscheidung; Prognose; Prognose;

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die schulorganisationsrechtliche Entscheidung nach ständiger Senatsrechtsprechung nur eingegrenzt auf unzumutbare Beeinträchtigungen und grobe Planungsfehler daraufhin zu überprüfen ist, ob alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, ob das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis stehen, sowie ob naheliegende Planungsalternativen erwogen worden sind (vgl. nur Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 -, juris Rn. 8; v. 4.8.2016 - 2 ME 141/16 -, juris Rn. 45).

    Das ist entgegen der Auffassung der Kläger - ungeachtet der Frage, in welchem Umfang eine derartige Prognose überhaupt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 -, juris Rn. 10 ff.) - nicht zu beanstanden.

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